AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Fuchs Autolack Service und Vertriebs GmbH, 47445 Moers

  1. Allgemeines
    1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige Geschäfte. Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern im folgenden Käufer genannt, wobei für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, Handelsrecht für Vollkaufleute gilt. Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Klausel gelten, die im Rahmen des gesetzlich Möglichen der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

    1.2 Erfüllungsort für die Zahlung der Vergütung unserer Leistung sowie für alle sonstigen Verpflichtungen des Käufers ist, falls von uns nicht anders angeordnet wird, der Sitz der Gesellschaft, für unsere Leistungen der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet, soweit sich nicht aus der Art des Geschäfts notwendig ein anderer Erfüllungsort ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit der Geschäftsverbindung zu einem Vollkaufmann irgendwie im Zusammenhang stehen, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Moers. Gleiches gilt für die Geschäftsverbindung zu einem Nicht-Vollkaufmann insoweit, als dieser nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt sind oder Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden (§ 38 ZPO).

    1.3 Die Lieferfirma ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer an Dritte weiterzugeben.

    1.4 Alle Vereinbarungen, auch mündliche Abmachungen, insbesondere mit Reisevertretern und telefonischen Bestellungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung und begründen ohne diese keine Verpflichtung oder Haftung für uns.

    1.5 Einige Garantieleistungen für die mit dem gelieferten Material hergestellten Anstriche oder Lackierungen kann nicht übernommen werden, da der Hersteller keinen Einfluß auf die sachgemäße Verarbeitung hat.
  2. Lieferung und Versicherung
    2.1 Wir liefern innerhalb angemessener Frist, es sei denn, wir haben einen bestimmten Termin schriftlich als verbindlich bestätigt. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohmaterial, Behinderung von Arbeitskräften, Streik, Aussperrung und behördliche Maßnahmen entbinden uns auch im Einzelfall vom vereinbarten Liefertermin und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Käufer irgendwelche Rechte zustehen.

    2.2 Alle Angebots- und Verkaufspreise verstehen sich netto – d. h. ausschließlich Mehrwertsteuer. Sollte die Lieferung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsabgabe erfolgen und sollten sich die Preise ändern, so bleibt uns vorbehalten, diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tag der Lieferung ergeben. Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigen uns, die am Tage der Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.

    2.3 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Moers, sofern nicht anders vereinbart, mit Werks-LKW frei Haus. Etwaige andere Liefermöglichkeiten bedürfen, hinsichtlich der Form und Verrechnung der Kosten, einer vorherigen Absprache.

  3. Zahlung
    3.1 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen, nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zzgl. der am Tage der Lieferung geltenden MwSt., zu erfolgen. Im übrigen gelten die zwischen Käufer und Fuchs Autolack Service und Vertriebs GmbH getroffenen Zahlungsbedingungen als vereinbart. Ein Skonto-Abzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Zahlungen noch unbeglichen sind.

    3.2 Bei verspäteter Zahlung sind unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatzes, mindestens aber 9% zu zahlen.

    3.3 Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber angenommen. Alle Kosten durch die Hereinnahme trägt der Käufer und sind unmittelbar nach Aufgabe zu vergüten. Wir haften nicht für rechtzeitig oder ordnungsgemäße Vorlage, Protesterhebung und Benachrichtigung sowie für etwaige Zurückweisung.

    3.4 Sofern wir irgendwie länger als 10 Tage seit Rechnungsdatum für den Kaufpreis im Obligo bleiben(z. B. Wechselzahlung) entfällt jegliche Skontogewährung.

    3.5 Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen: alle Stundungs-, Prolongations-, Ratenzahlungs- und sonstige Finanzierungsabreden sowie Nachlässe und Sondervorteile fallen fort; sämtliche uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers werden sofort fällig, auch wenn dafür Wechsel entgegengenommen worden sind. Die Bestimmungen dieses Absatzes, gelten auch wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt vor allem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne daß die Vorlage der Auskunft vom Verkäufer verlangt werden kann. Die gleichen Folgen greifen ein, wenn ein Wechsel des Käufers zu Protest geht, eine Zahlungsvollstreckung gegen ihn erfolgt, oder ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird.

    3.6 Preisbeanstandungen müssen sofort nach Erhalt der Rechnung erfolgen.

    3.7 Die Zurückzahlung von Zahlungen- das gleiche gilt für Leistungen des Käufers gleich welcher Art – ist ausgeschlossen, soweit der Käufer nicht Rechte aus dem selben Vertragsverhältnis geltend macht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  4. Mängelrüge und Haftung
    4.1 Beanstandungen können nur vor Verwendung oder Vermischung der Waren und innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt – versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung, geltend gemacht werden. Bei mangelhafter Ware bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Sollte auch diese Ersatzlieferung mangelhaft sein, so kann der Käufer nach seiner Wahl mindern oder wandeln. Ersatz des unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

    4.2 Beanstandungen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnung, Härter, Zusatzlacke und sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Lieferfirma bezogen oder von ihr zur Anwendung empfohlen und die nicht gemäß den von der Lieferfirma gegebenen Verarbeitungshinweisen verwendet worden sind.

    4.3 Die anwendungstechnischen Empfehlungen der Lieferfirma in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Käufers/Verarbeiters aufgrund vorliegender Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Praxis gegeben werden, sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen auf den Kaufvertrag.

  5. Eigentumsvorbehalt
    Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, auch aus zukünftigen Lieferungen, unser Eigentum. Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und/oder verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich alsdann im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Rechnungswert des neuen Produktes auf das neue Produkt. Die Vermischung und/oder Verarbeitung gilt als für uns erfolgt, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit das Miteigentum an dem neuen Produkt nicht unmittelbar auf uns übergeht, tritt der Käufer uns den entsprechenden Miteigentum schon heute ab.

    5.1 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen.

  6. Gerichtsstand
    Für alle Streitigkeiten gilt Moers als vereinbart.

Moers, im September 2004


Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.
Aufbewahrungspflicht nach § 14 b Abs. 1 USTG: Unternehmer 10 Jahre, Privatleute 2 Jahre.